ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Düllberg Konzentra GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Lieferungen von Düllberg Konzentra gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich von Düllberg Konzentra genehmigt sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Düllberg Konzentra in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Ware vorbehaltlos liefert bzw. die Bestellung vorbehaltlos annimmt.
(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
(3) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden wirdhiermit durch Düllberg Konzentra ausdrücklich widersprochen, sofern diese nicht von Düllberg Konzentra schriftlich bestätigt sind. Bestätigte Abweichungen gelten jeweils nur für den Einzelfall ohne Wirkung für die Zukunft.
(4) Der Käufer darf Ansprüche aus mit Düllberg Konzentra geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit Zustimmung von Düllberg Konzentra abtreten.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Düllberg Konzentra sind freibleibend, müssen allerdings spätestens innerhalb von 10 Tagen angenommen werden.
(2) Die Bestellung des Käufers ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
(3) Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Düllberg Konzentra zustande. Deren Inhalt ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Widerspricht der Käufer nicht unverzüglich, so wird der Inhalt dem Vertrag zugrunde gelegt.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich alle Preise ab Werk, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Hinzu kommen eventuelle weitere Steuern, Zuschläge, Import- und Exportgebühren sowie Zölle.
(2) Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Düllberg Konzentra anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung

(1) Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er Düllberg Konzentra unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
(2) Der Käufer hat Düllberg Konzentra Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere
beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch Düllberg Konzentra zur Verfügung zu stellen.
(3) Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen von Düllberg Konzentra zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Einer Fristsetzung bedarf es in den Fällen nicht, in denen diese nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.
(4) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
a) Düllberg Konzentra einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder Beschaffenheit der Ware übernommen hat;
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Düllberg Konzentra, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Düllberg Konzentra oder diese Personen beruht;
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch Düllberg Konzentra oder ihre gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat;
d) nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Düllberg Konzentra der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(5) Die Bestimmungen gemäß der vorstehenden Ziffer gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Düllberg Konzentra.

§ 5 Einschaltung von Vorlieferanten

(1) Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Erzeugnis handelt, das Düllberg Konzentra ganz oder zum Teil von einem Dritten bezogen hat, ist Düllberg Konzentra berechtigt, ihre Sachmängelrechte gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten und den Käufer auf die (gerichtliche) Inanspruchnahme des Vorlieferanten zu verweisen. In diesem Fall kann Düllberg Konzentra wegen der Mangelhaftigkeit der Sache erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen den Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbarist.
(2) Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 4 (4).

§ 6 Verjährung

(1) Alle Ansprüche des Käufers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren – soweit gesetzlich zulässig – nach 12 Monaten.
(2) Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 4 (4).
(3) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Düllberg Konzentra behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der jeweiligen Lieferung vor.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Düllberg Konzentra abgetreten. Düllberg Konzentra nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Düllberg Konzentra berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen von Düllberg Konzentra hin verpflichtet, gegenüber Düllberg Konzentra alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderung durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(4) Erlischt das Eigentum von Düllberg Konzentra durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung und wird der Käufer Eigentümer des Liefergegenstands, so übereignet der Käufer Düllberg Konzentra hiermit zur Sicherheit im Vorhinein eine dem anteiligen Wert des Liefergegenstandes entsprechenden Miteigentumsanteil an der durch Verbindung entstandenen Sache. Düllberg Konzentra nimmt das Angebot hiermit an. Die Übergabe wird ersetzt durch unentgeltliche Verwahrung.
(5) Der Käufer hat Düllberg Konzentra Zugriffe Dritter auf das Eigentum von Düllberg Konzentra unverzüglich
anzuzeigen sowie von sich aus und in Abstimmung mit Düllberg Konzentra sowie auf seine Kosten geeignete rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen.
(6) Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, einer Übertragung der Anwartschaft auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Käufers auf Dritte ist Düllberg Konzentra berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Käufers während der ordentlichen Geschäftszeiten zu betreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist Düllberg Konzentra zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen und ein etwaiger Restbetrag ggf. an den Käufer auszukehren.
(7) Düllberg Konzentra verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Düllberg Konzentra.

§ 8 Verpackung

Soweit auf der Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich bei der Verpackung um eine Einwegverpackung. Haben die Parteien die Verwendung von Leihverpackungen vereinbart, sind diese innerhalb von sechs Wochen in gutem, gebrauchsfähigem, sauberem und gereinigtem Zustand frachtfrei an das ausliefernde Werk von Düllberg Konzentra zurückzuliefern; anderenfalls gelten sie als vom Käufer zum Wiederbeschaffungspreis übernommen. Bei Rücksendungen sind die Kunden-, Rechnungsnummer und die Chargennummer des Gebindes anzugeben.

§ 9 Versand

(1) Versand und Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Auf dessen Wunsch und auf dessen Kosten schließt Düllberg Konzentra eine Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab.
(2) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers bei Düllberg Konzentra verwahrt oder eingelagert.

§ 10 Lieferungen / Lieferzeit

(1) Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, gilt hiermit vereinbart Lieferung der Ware von Düllberg Konzentra unter der Bedingung EXW.
(2) Die Termine für die Lieferungen werden von den Parteien vereinbart. Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.
(3) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer beizubringender Unterlagen sowie die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Düllberg Konzentra die Verzögerungen zu vertreten hat.
(4) Darüber hinaus setzt die Einhaltung von vereinbarten Fristen und Terminen für Lieferungen die rechtzeitige Eigenbelieferung voraus. Sollte Düllberg Konzentra ohne eigenes Verschulden und trotz Einhaltung aller kaufmännischen Sorgfaltspflichten aufgrund nicht rechtzeitiger Eigenbelieferung nicht in der Lage sein, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten, ist die Haftung wegen Lieferverzuges ausgeschlossen. Düllberg Konzentra verpflichtet sich, in diesem Fall gegen die Lieferanten zustehende Ersatzansprüche an den Käufer abzutreten.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer des von Düllberg Konzentra nicht zu vertretenden, vorübergehenden Leistungshindernisses.
(6) Erkennt Düllberg Konzentra, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so wird Düllberg Konzentra dies dem Käufer sobald wie möglich anzeigen.

§ 11 Rücktrittsvorbehalt

Düllberg Konzentra ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt, Streiks oder Naturkatastrophen oder das Ausbleiben, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und dieses von Düllberg Konzentra nicht zu vertretende Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist.

§ 12 Verwendung der Produkte

(1) Soweit die Verwendung der von Düllberg Konzentra gelieferten Produkte, z.B. für kosmetische oder pharmazeutische Präparate, Nahrungs- oder Genussmittel oder Tierfutter, gesetzlichen Vorschriften unterliegt, liegt es im Verantwortungsbereich des Käufers zu prüfen, ob die Produkte für diese Verwendung geeignet sind und ob das Endprodukt den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Abweichende Regelungen sind im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren.
(2) Düllberg Konzentra überträgt mit dem Verkauf keinerlei geistige Schutzrechte an den Käufer. Dies gilt auch, falls Düllberg Konzentra in gesonderten Dokumenten des Käufers zu hiervon abweichendem verpflichtet werden soll.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von Düllberg Konzentra Erfüllungsort.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Hamburg.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Düllberg Konzentra GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Düllberg Konzentra bestellt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Düllberg Konzentra in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung annimmt bzw. Zahlungen erbringt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
(2) Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch Düllberg Konzentra schriftlich bestätigt wurden. Bestätigte Abweichungen gelten jeweils für den konkreten Einzelfall ohne Wirkung für die weitere Zukunft.
(3) Diese Einkaufsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden Einkaufsbedingungen.
(4) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
(5) Der Verkäufer darf Ansprüche aus mit Düllberg Konzentra geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Düllberg Konzentra abtreten.

§ 2 Bestellungen

(1) Nur Bestellungen in Textform sind verbindlich. Entsprechendes gilt für sonstige Absprachen, die vor oder nach Vertragsabschluss erfolgen. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch Düllberg Konzentra. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
(2) Bestellungen von Düllberg Konzentra können nur innerhalb von 10 Kalendertagen ab Datum der Bestellung angenommen werden.
(3) Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Düllberg Konzentra nicht berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
(4) Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit Düllberg Konzentra erst nach einer von Düllberg Konzentra erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

§ 3 Preise / Versand / Verpackung

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Kosten für Verpackung, Packmittel und Transport bis zur von Düllberg Konzentra angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Angeboten und Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen die Bestellnummer von Düllberg Konzentra sowie die übrigen Bestellangaben (Datum, Menge etc.) wie in der Bestellung vorgegeben anzugeben; unterlässt er dies, so sind darauf beruhende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Düllberg Konzentra zu vertreten.
(3) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur
Ablieferung an der von Düllberg Konzentra gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit bei dem Lieferanten.
(4) Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Mehrweggebinde sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Kosten für unsachgemäße Verpackung oder unsachgemäßen Versand trägt der Lieferant.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen des Lieferanten sind zahlbar innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang. Ist Gegenstand des Vertrages die Erbringung einer Werkleistung des Lieferanten, tritt an die Stelle der Lieferung die Abnahme. Die Zahlung beinhaltet weder eine Aussage über die Qualität der Lieferung noch schränkt sie die Rechte von Düllberg Konzentra ein. Auf Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt gewährt der Lieferant 3% Skonto.
(2) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Düllberg Konzentra in gesetzlichem Umfang zu.
(3) Im Falle des Zahlungsverzugs haftet Düllberg Konzentra nur in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses.

§ 5 Liefertermine / Lieferverzug / höhere Gewalt

(1) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich; der Lieferant gerät bei Verstreichen des Liefertermins mit der Lieferung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist bei Bringschulden der Eingang der Ware bei der von Düllberg Konzentra genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
(2) Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er Düllberg Konzentra dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant trägt die Zusatzkosten für Ersatzlieferungen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt.
(3) Gerät der Lieferant durch Überschreitung des Liefertermins in Verzug, so ist Düllberg Konzentra berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme pro Werktag, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme, zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann noch bis zur Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Ist ein konkreter Liefertermin nicht vereinbart, haben die Lieferungen werktags während der üblichen Geschäftszeiten entsprechend der Bestellung zu erfolgen.
(5) Die Unterzeichnung des Lieferscheins bzw. die tatsächliche Annahme der gelieferten Ware beinhalten keine Aussage darüber, ob die Lieferung spezifikationsgerecht ist.
(6) Teillieferungen akzeptiert Düllberg Konzentra nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
§ 6 Gefahrübergang / Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit der Lieferung auf Düllberg Konzentra über.

§ 7 Qualität

(1) Die Lieferungen haben den gesetzlichen Bestimmungen, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu entsprechen sowie die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten.
(2) Gebinde haben den gesetzlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu entsprechen sowie die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten.
§ 8 Haftung
Der Lieferant haftet für jegliche Form von Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.

§ 9 Mängelanzeige / Gewährleistung

(1) Düllberg Konzentra untersucht die gelieferte Ware nach Eintreffen stichprobenartig auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Eine Mängelrüge von Düllberg Konzentra ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung versandt wird (wobei Düllberg Konzentra nur für die rechtzeitige Versendung nachweispflichtig ist).
(2) Für die Rechte von Düllberg Konzentra bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Ergänzungen:
a) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gerechnet ab der Übergabe des Liefergegenstandes an Düllberg Konzentra oder den von Düllberg Konzentra benannten Dritten an der von Düllberg Konzentra benannten Empfangsstelle, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht. In den Fällen, in denen gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
b) Bei Mangelhaftigkeit der Lieferungen und der Verpackung ist Düllberg Konzentra berechtigt, nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug oder falls der Lieferant mit der von Düllberg Konzentra verlangten Nacherfüllung in Verzug ist oder diese verweigert oder die von Düllberg Konzentra verlangte Nacherfüllung fehlschlägt, ist Düllberg Konzentra berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Wann “Gefahr im Verzug” vorliegt, beurteilt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.
c) Für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Teile beginnt mit der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung die unter a) erwähnte
Verjährungsfrist von neuem zu laufen.
d) Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit von Düllberg Konzentra nicht angenommenen Waren trägt der Lieferant.
(3) Soweit Düllberg Konzentra wegen der Fehlerhaftigkeit eines Produkts von Dritten in Anspruch genommen wird und diese Fehlerhaftigkeit auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, hat der Lieferant Düllberg Konzentra auf erstes Anfordern von diesen Schadensersatzansprüchen freizustellen.
(4) Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant Düllberg Konzentra von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
(5) Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und Düllberg Konzentra auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von Düllberg Konzentra Erfüllungsort.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Hamburg.
(3) Es gilt das UN-Kaufrecht. Für Rechtsfragen außerhalb des Regelungsbereichs des UN-Kaufrechts gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.

(Stand 25.06.2012)